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Krankentagegeldversicherung

bei länger andauernder Krankheit

Die Krankentagegeldversicherung ist die erste Versicherung, die greift, sollten Sie auf Grund eines Unfalles oder einer Krankheit voraussichtlich eine längere Zeit außer Stande sein, Ihre berufliche Tätigkeit auszuüben. Das bedeutet, dass diese Versicherung noch vor der Berufsunfähigkeitsversicherung eintritt. Warum diese Versicherung sinnvoll ist, beleuchten wir anhand einiger Beispiele:

 

Eine Angestellte (ledig, kinderlos), die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichertes Mitglied ist:

Diese erhält ein Bruttoeinkommen von 2.500 € monatlich. Das entspricht nach Abzügen der Steuer und der Sozialabgaben einem Netto bei Steuerklasse 1 von ca. 1.633,25 €. Erkrankt die Angestellte nun schwer, so dass sie selbst nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber von 6 Wochen weiterhin nicht arbeiten kann, so erhält Sie ein Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse.

Das Krankengeld berechnet sich wie folgt:

70 % des Bruttoeinkommens, max. 90 % des Nettoeinkommens
– Arbeitnehmerbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung
= Krankengeldanspruch

Zurück zum Beispiel: 70 % des Bruttoeinkommens (= 1.750 €), maximal 90 % des Nettoeinkommens (= 1.469,93 €) minus die Arbeitnehmeranteile an der Sozialversicherung für Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (in 2017 12,125 % oder für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 12,375 %) ergibt 1.469,93 € – 181,90 € (12,375 %) = 1.288,03 €. Somit verbleibt eine Lücke zum bisherigen Nettoeinkommen von 345,22 €. Diese kann durch eine private Krankentagegeldversicherung in Höhe von 12 € pro Tag aufgefangen werden.

Ein Angestellter (verheiratet, 2 Kinder), der in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwilliges Mitglied ist:

Dieser erhält ein Bruttoeinkommen von 6.000 €. Das entspricht nach Abzügen der Steuer und Sozialabgaben einem Netto bei Steuerklasse III von ca. 3.858,80 €. Erkrankt der Angestellte nun schwer, so dass er auch hier mehr als 6 Wochen krankgeschrieben ist, bekommt er an Krankengeld folgende Leistung:

70 % des Bruttoeinkommens bis max. zur Beitragsbemessungsgrenze (in 2017: 4350 €) sind 3.045,00 €, aber maximal 90 % des Nettoeinkommens sind 3.472,92 €. Somit werden von 3.045,00 € nochmals 12,125 % in Abzug gebracht, verbleiben 2.675,79 € (3.045 € – 369,21 €). Dadurch entsteht eine Lücke zum bisherigen Nettoeinkommen von 1.183,01 €, welche durch eine private Krankentagegeldversicherung in Höhe von 40 € geschlossen werden kann.

Ein Angestellter (verheiratet, 2 Kinder), der in die private Krankenversicherung gewechselt ist:

Als Privatversicherter fällt die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wie oben berechnet weg. Hier sollte der Angestellte ab dem 43. Tag mindestens sein Nettoeinkommen absichern. Zusätzlich fällt noch der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung weg. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung können auf Antrag dann 80 % des letzten Einkommens abgesichert werden, diesen Beitrag hat vollständig der Arbeitnehmer zu zahlen. Somit würde sich die Lücke wie folgt berechnen:

Nettoeinkommen (oder monatlicher Bedarf)
+ AG- Zuschuss zur Krankenversicherung
+ 80 % der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung
= Versorgungsbedarf

Dieser Wert, dividiert durch 30 Tage, ergibt die Absicherungshöhe des Krankentagegelds.

Ein Angestellter im berufsständischem Versorgungswerk (verheiratet, 2 Kinder), der in die private Krankenversicherung gewechselt ist:

Anders wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist ein Angestellter, der einem berufsständischem Versorgungswerk angehört meist frei in der Höhe der Zahlungen im Krankheitsfall. Um die jeweiligen Renten zu erhalten, sollten die Beiträge eingezahlt werden, die auch während der aktiven Arbeitstätigkeit gezahlt wurden. Der Versorgungsbedarf berechnet sich dann wie folgt:

Nettoeinkommen (oder monatlicher Bedarf)
+ AG- Zuschuss zur Krankenversicherung
+ Beitrag zum berufsständischem Versorgungswerk
= Versorgungsbedarf

Dieser Wert, dividiert durch 30 Tage, ergibt die Absicherungshöhe des Krankentagegelds.

Der privat versicherte Selbständige:

Auch hier sollte ein Haushaltsplan aufgestellt werden, mit welchen Kosten der Selbständige konfrontiert wird, wenn die Arbeitskraft für längere Zeit wegfällt. Bei der Kostenaufstellung muss neben den fixen privaten Kosten auch Beträge zur Lebenshaltung und ggf. Beiträge zu Versorgungswerken oder gesetzlichen bzw. privaten Absicherungen berücksichtigt werden.
Der Selbständige kann das Krankentagegeld schon vor dem 43. Tag absichern. Hier ist individuell zu beurteilen, wie viele Rücklagen bereits gebildet wurden um die erste Zeit einer Krankheit überbrücken zu können. Denn je früher das Krankentagegeld beginnt, desto höher fällt der dafür nötige Beitrag aus.
Die Versorgungslücke kann sich hier wie folgt berechnen:

Monatlicher Bedarf
+ Beitrag zur privaten Krankenversicherung
+ Beiträge zu anderweitigen Absicherungen
= Versorgungsbedarf

Dieser Wert, dividiert durch 30 Tage, ergibt die Absicherungshöhe des Krankentagegelds.

Worauf sollten Sie bei der Krankentagegeldversicherung noch achten?

Auf folgende Punkte sollten Sie bei Auswahl der Krankenversicherung Wert legen:

  • Keine erneute Karenzzeit bei Rückfallerkrankungen
    Sollten Sie wegen der gleichen Krankheit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erneut erkranken, so sollten hier die z. B. 43 Tage „Wartezeit“ nicht von vorne beginnen.
  • Verzicht auf die Alkoholklausel
    Einige Versicherer leisten nicht, sollte die Krankheit auf die Einnahme von Alkohol zurückzuführen sein. Hier sollte ein Versicherer gewählt werden, der einen solchen Ausschluss nicht hat.
  • Verzicht auf das Kündigungsrecht
    Innerhalb der ersten Jahre haben Versicherer das Recht der Kündigung zum Ablauf. Sollten Sie also schon im ersten Jahr erkranken, so könnte es sein, dass die Versicherungsgesellschaft diesen Vertrag kündigt. Wählen Sie hier besser einen Versicherer, der auf das Kündigungsrecht in den ersten Jahren verzichtet.
  • Leistungen während der Berufsunfähigkeit
    Wer berufsunfähig ist, ist nicht mehr Arbeitsunfähig. Somit ist der Begriff der Arbeitsunfähigkeit bei vielen Versicherern nicht mehr erfüllt. Wählen Sie einen Tarif, der hier eine entsprechend längere Übergangsfrist bereithält.
  • Leistungen bei Teilarbeitsunfähigkeit
    Sollten Sie eine Widereingliederungsmaßnahme durchlaufen, so kann es in einigen Tarifen vorkommen, dass Sie keinen Anspruch auf Krankentagegeld mehr haben. Wählen Sie daher einen Tarif, welcher auch noch bei Widereingliederungsmaßnahmen leistet!
  • Verzicht auf die Wartezeit
    Die Krankentagegeldversicherung hat wie andere private Krankenzusatzversicherungen eine normale Wartezeit von 3 Monaten. Sollte vorher ein Versicherungsfall eintreten, so wird bis zum Ablauf der 3 Monate nicht geleistet. Viele Versicherer verzichten bei Unfall auf diese. Bei der privaten Krankenvollversicherung sollte auf diese Wartezeit verzichtet werden.

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